Die Angst vor den dunklen Mächten und ihren Verbündeten und der Glaube an Hexerei und Zauberkunst ist alt. Bereits auf den Gesetzestafeln des babylonischen "Codex Hammurabi" wird die schadenbringende Hexerei erwähnt, und die dunkle griechische Göttin Hekate wurde mit Hundeopfern milde gestimmt. Im Zwölftafelgesetz der Römer liest man von Hexen, die Feldfrüchte verderben. Liebeszauber war anscheinend ein probates Mittel, um in einem Menschen zärtliche Gefühle zu wecken oder ihn an sich zu binden. Auf ihn trifft man in vielen Kulturen und Zeiten. In den "Metamorphosen" (auch unter dem Titel "Der goldene Esel" bekannt) von Apulejus von Madaura, 2. Jh. n. Chr., findet man "Hexenhaftes", wenn zum Beispiel von der Verwendung einer Flugsalbe die Rede ist.
Aus der Bibel bekannt ist die Hexe von Endor (1 Samue128,3-25) oder die Anweisung, eine Hexe nicht am Leben zu lassen (Exodus 22,17). Augustinus (354-430) war von der Existenz geflügelter Dämonen und Teufel überzeugt, die in Schlafende eindrängen und Herrschaft über ihre Gedanken übernähmen. Wetterzauber, der böse Blick, Verwandlungen in Tiere und die Behexung der Feldfrüchte wären die Folgen.
Wann nun gezielt begonnen wurde, Hexen und Zauberer zu verfolgen, lässt sich nicht eindeutig klären, wohl aber erwähnt bereits Gregor von Tours (um 540-594) Todesurteile, die an Hexen vollstreckt worden sind. Bischof Burchard von Worms lehnt in seinem Beichtspiegel den Glauben an Hexenflüge, Wettermacher oder unzüchtige nächtliche Dämonen ab. Zu seiner Zeit lassen sich auch keine Hexenverfolgungen durch weltliche Gerichte nachweisen.
Nur wenig weiß man zum Beispiel über die Verfolgung von Hexen und Zauberern im Mittelalter. Aus dem Jahr 1090 ist ein Volksjustizverfahren bekannt, wo in Bayern drei Frauen wegen Wetter- und Krankheitszauber vom aufgebrachten Volk zuerst der Wasserprobe in der Isar unterworfen, dann gepeitscht und schließlich bei lebendigem Leib verbrannt wurden. Geht man noch etwas weiter in die Vergangenheit zurück, so trifft man im Jahr 899 auf König Arnulf, der einen Schlaganfall erlitten hatte, an dem er verstarb. Das Volk war davon überzeugt, dass er verzaubert worden war, und bald wurden auch die vermeintlich Schuldigen gefunden - ein Mann, der geköpft und eine Frau, die gehängt wurde. Vor rund 800 bis 900 Jahren wurden Zauberer, Giftmischer und Wettermacher nach den geltenden kirchlichen Gesetzen noch relativ "human" mit einem Freiheitsentzug bis zu 7 Jahren bestraft. In der Folgezeit übernahm die Kirche jedoch das Strafverfahren der römischen Kaiserzeit, wodurch sich die Strafen wesentlich verschärften.
Ein weiterer Schritt zur Bekämpfung von Hexen und Zauberern war die Einführung der Pflicht zur Denunziation, das heißt das Volk musste verdächtige Personen der Obrigkeit melden. Diese Verordnung hat natürlich auch die Verleumdung vieler Unschuldiger nach sich gezogen.
Im 12. Jahrhundert wurden die Gesetze abermals verschärft, Häresie wurde als schweres Vergehen gegen die Kirche geahndet und mittels Inquisition verfolgt. So hatten vom Papst ernannte Inquisitoren freie Hand bei der Verfolgung von Verdächtigen, und sie konnten ohne Anklage zu erheben Ermittlungsverfahren einleiten und führen. Um von den Inquisiten Geständnisse zu erhalten, wurde mit Bezug auf das römische Recht auch Folter angewendet. Da es weiters zur Aufgabe der Inquisitoren zählte, zur Reinerhaltung des Glaubens den Teufelsdienst zu bekämpfen, gerieten in der Folge immer mehr der Hexerei und Zauberei verdächtige Menschen in die Mühlen der Inquisition.
Gegen Ende des 13. Jahrhunderts war der Aberglaube an Hexen, die durch die Lüfte fliegen konnten, den Menschen allerlei Schaden zufügten und sich an den Hexensabbaten trafen, bereits in ganz Europa verbreitet. Der hl. Thomas von Aquin (1225/26-1274) etwa war von der Existenz von männlichen und weiblichen Dämonen überzeugt, die in der Nacht mit den Menschen Unwesen trieben. Und dass der Teufel mit Zulassung Gottes Herr über einen dämonischen Staat sei, war ihm ebenso einsichtig.
Bibelzitate, Zitate aus der antiken Literatur und die Schriften der Kirchenväter bildeten bald die Grundlage, auf die sich der Glaube am Verbrechen der Zauberei ( = crimen magiae) stützte. In weiterer Folge kam noch der Satanskult mit dem Verbrechen der Teufelsbuhlschaft ( = crimen exceptum) hinzu. Im ausklingenden Mittelalter herrschte eine allgemein gültige Meinung über Hexen: Sie hätten dem Christentum abgeschworen und sich dem Teufel übergeben. Sie würden nicht mehr Gott anbeten, sondern den Satan, dem es auch gefiele, sich als Gott auszugeben (z. B. siehe Bad Gleichenberg). Die Hingabe der Hexen an den Teufel ginge sogar soweit, dass sie sich mit ihm fleischlich vereinigten. Diese Unterstellungen leisteten nun aber auch einer Dämonisierung der Frauen Vorschub. Der Franziskanerpater Alvaro Pelayo etwa bezeichnete in seinem Werk "De planctu ecclesiae" Frauen als Waffe des Teufels, die gottlose Wahrsagerinnen wären, hexten, sich der Zauberkünste bedienten, bei den Männern Impotenz verursachten, mit Hilfe von Kräutern und Mixturen Unfruchtbarkeit herbeiführten, Kinder im Bett erstickten und töteten oder Ehebruch begingen.
Die Kirche bezog immer stärker einen sehr körperfeindlichen Standpunkt und erklärte Zölibat und Jungfräulichkeit zum Idealbild. Die Sexualität und somit auch die natürliche Zeugung galten als verpönt. Da den Hexen und Ketzersekten aber nachgesagt wurde, dass sie den ehelichen Verkehr und die Zeugung verhinderten, wurde die Inquisition auf der anderen Seite aber gleichzeitig auch zur Hüterin der ehelichen Sexualität.
Schriften für und wider den Glauben an die Zauberei
Mit der Erfindung des Buchdruckes hatten die Inquisitoren und Verfolger der
Hexen und Zauberer ein neues Instrument, um ihre Vorstellungen über Hexen einer
breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen, und somit haben sie auch dazu
beigetragen, dass der Glaube an die Hexenkünste immer stärker zementiert wurde
und die Vorstellungen und Lehren tief in das Volk eindrangen. In den Werken
"Directorium Inquisitorum" des Nicolaus Eymericus (1503) oder "Formicarius"
des Dominikaners Johannes Nyder (gest. 1440) kommt es zu einer detaillierten
Auflistung der Verbrechen, die Hexen zur Last gelegt werden, wie zum Beispiel
Verleugnung der Religion, obszöne Teufelshuldigungen, Teufelspakt, Flug zum
Hexensabbat, Herstellung von Hexensalben, Verwandlung von Menschen in Tiere,
Schadenszauber und die Verbreitung der Wollust und Verhinderung des ehelichen
Verkehrs und der Zeugung. Auch Jean Bodin schlägt mit seinem 1586 erschienenen
Werk "De la demonomanie des sorciers", das 1591 in die deutsche
Sprache übersetzt wurde, in die selbe Kerbe. Ein Standardwerk über Hexen und
ihre Verfolgung ist der sogenannte "Hexenhammer", auf den noch näher
eingegangen wird.
Im vom Juristen Molitor 1489 im Auftrag von Erzherzog Sigismund von Tirol
herausgegebenen "Tractatus de laniis et phitonicis mutieribus, Teutonice
unholden vel hexen" heißt es: "Wären die Hexen nicht vom
Gottesglauben abgefallen, so hätte sie der Teufel nicht verblenden und zu
eingebildeten oder tatsächlichen Untaten verführen können. Sie sind als
Häretiker mit dem Tode zu bestrafen."
Petrus Binsfeld meinte in seinem " Tractat von Bekantnuß der Zauberer und
wie viel denselben zu glauben", erschienen in Trier 1590, dass für die
Prozesseröffnung eine einzige Denunziation ausreiche. Binsfeld, seines Zeichens
Weihbischof, forderte auch, dass die Angeklagten, sobald sie ergriffen wären,
ständig wachgehalten werden müssten (was einer sehr grausamen Foltermethode
entspricht), damit sie beim Verhör keinen Zuspruch vom Teufel erhalten
könnten. Außerdem war er der Ansicht, dass die zum Tode Verurteilten vor dem
Verbrennen auf dem Scheiterhaufen stranguliert werden müssten, damit sie auf
dem Scheiterhaufen nicht mehr Gotteslästerungen betreiben konnten.
Der von 1601 bis 1603 in Graz wirkende spanische Jurist, Theologe und Rhetoriker
Antonio Martinez del Rio veröffentlichte in seinem Werk "Disquistionum
Magicarum Libri Sex" seine Erfahrungen als Hexenrichter und plädierte
unter anderem für eine Einschränkung der Folter bei den Prozessen, dafür aber
sollten fundiertere Beweise eine Hexe überführen.
Im 1608 in Mailand erschienenen "Compendium maleficarum in tres libros
distinctum" werden dagegen 322 Zeugnisse angeführt, um die Existenz von
Hexen zu belegen. Holzschnitte sollten die Schandtaten der Hexen
veranschaulichen.
Trotz manch mahnender Stimmen grenzte der Glaube an Zauberei und Hexerei nahezu
an Hysterie, und die Verurteilten gestanden unter der grausamen Folter die
unglaublichsten Vergehen, die man ihnen zur Last legte. Erst das Werk des
Jesuiten Friedrich von Spee, "Cautio criminalis", das 1631 allerdings
anonym herausgegeben wurde, leitete allmählich die Befreiung vom Hexenwahn ein,
denn Spee war von der Unsinnigkeit der Prozesse und der dabei erpressten
Geständnisse überzeugt.
In der Steiermark allerdings gab es noch vehemente Vertreter und Befürworter
der Hexenprozesse, wie zum Beispiel Adam von Lebenwaldt (1624-1696). Im
Mühlviertel in Oberösterreich geboren, ließ er sich als Leibarzt des Abtes
von Admont ebendort nieder, später lebte er in Leoben. Sein Hauptwerk war das
"Land-Stadt- und Haus-Artzney-Buch", Nürnberg 1695, allerdings
veröffentlichte er auch acht Traktate über List und Betrug des Teufels. Auch
der bekannte Predigermönch, der Dominikaner Abraham a Sancta Clara berichtet in
seinem Predigerhandbuch "Judas der Ertz-Schelm", gedruckt 1689 in
Salzburg, über Zauberer und Hexen und erzählt von Geständnissen von
Angeklagten, die 1688 unweit von Graz ein Hagelunwetter verursacht hätten,
indem sie Hostien in einen Schweinetrog geworfen und diese mit "unflätigem
Wasser" (Urin) besudelt haben sollen. Der dabei entstandene Brei habe zum
Wettermachen gedient.
Er berichtet aber auch von Hexen und Zauberern, die solcherart Wetter machten,
indem sie eine Handvoll Erbsen aus einem schwarzen Häfen ausstreuten.
Nikolaus von Beckmann, 1680 als innerösterreichischer Regimentsrat nach Graz
geholt, nahm die von den Verurteilten unter Folter gemachten Geständnisse als
wahrhaft und gegeben an, wie zum Beispiel der später erwähnte Prozess in
Leibnitz deutlich macht. In seiner Schrift "Idea juris statuarii et
consvetudinarii Stiriaci et Austriaci cum jure Romano collati", Graz 1688,
vertritt er die Meinung, dass die Zauberei in der Steiermark durch einen Betrug
des Teufels so verborgen sei, dass die Landgerichte und Bannrichter das
"verfluchte Hexengeschmeiß" nicht ausrotten könnten.
Der sogenannte "Steirische Hexenhammer" oder "Tractatus
iudicarius" vom Radkersburger Hexenrichter Johannes Wendtseisen, in dem
seine gesammelten Erfahrungen als Hexenrichter niedergeschrieben sind, ist
schließlich ein trauriges Kapitel in der Geschichte der Hexenverfolgung, denn
unschwer lassen sich darin Frauenhass und der krampfhafte Versuch erkennen, alle
Milderungs- oder Hinderungsgründe, die die Verurteilung einer Hexe verhindern
konnten, von vornherein auszuschalten.
Hexenbulle und Hexenhammer
Eine Schicksalsgestalt in der Geschichte der Hexenverfolgungen ist Papst
Innozenz VIII., der am 5. Dezember 1484 die sogenannte Hexenbulle "Summis
desiderante affectibus" erließ, welche folgendermaßen beginnt:
"Mit sehnlichstem Verlangen wünsche ich, dass der katholische Glaube zumal
in unseren Zeiten wachse und blühe und dass alle ketzerische Verworfenheit weit
von den Grenzen der Kirche vertrieben werde. Wir haben neulich nicht ohne
schwere Bekümmernis erfahren, dass [...] sehr viele Personen beiderlei
Geschlechts, ihres eigenen Heils uneingedenk, vom wahren Glauben abfallen, mit
dämonischen Inkuben und Sukkuben sich fleischlich vermischen, durch zauberische
Mittel die Geburten der Weiber, die Jungen der Tiere, die Früchte der Erde, die
Trauben der Weinberge, das Obst der Bäume, ja Menschen, Haus- und andere Tiere,
Weinberge, Baumgärten, Wiesen, Weiden, Körner, Getreide und andere Erzeugnisse
der Erde zugrunde richten, ersticken und vernichten, die Männer, Weiber und
Tiere mit heftigen inneren und äußeren Schmerzen quälen und die Männer am
Zeugen, die Weiber am Empfangen, beide an der Leistung der ehelichen Pflichten
zu verhindern vermögen ..."
Die beiden Inquisitoren Heinrich Institoris und Jakob Sprenger, mit
apostolischer Vollmacht ausgerüstet, um gegen Personen jeden Ranges und Standes
ihr Amt ungehindert auszuüben, und durch päpstliche Anweisung ermächtigt, zur
Verhütung von Zauberei, das Wort Gottes in allen Kirchen zu verkünden, hatten
nun durch diese Hexenbulle eine hervorragende Grundlage für die Herausgabe
ihres Hexenhammers "Malleus maleficarum", der 1487 in Straßburg mit
Genehmigung der theologischen Fakultät in Köln erschien. Das Werk gliedert
sich in drei Teile, wobei die ersten beiden Teile das Hexentreiben und die
Teufelsbuhlschaft schildern und der dritte Teil die Anweisungen für die
geistlichen und weltlichen Richter zur Führung von Hexenprozessen zusammenfasst.
Diese Ausführungen werden mit dem Satz "Das Leugnen der Wirklichkeit der
Hexerei ist Ketzerei" eingeleitet.
Der Hexenhammer zeichnet sich durch einen Höhepunkt an Frauenfeindlichkeit aus,
wenn etwa das Weib als der Ausbund allen Bösen und als ein Werkzeug des Teufels
dargestellt wird. Als Rechtfertigung dienten unter anderem die Bibelstellen
"Das Weib ist bitterer als der Tod" und "Die Zauberinnen sollst
du nicht am Leben lassen" aus dem zweiten Buch Moses. Durch die technische
Innovation des Buchdrucks konnte nun ein Werk, vorausgesetzt, es war in der
Volkssprache abgefasst, bald eine schnelle Verbreitung erfahren, und auch der
Hexenhammer wurde so bald das maßgebliche Gesetzbuch für die Gerichtspraxis.
Der Hexenwahn hatte sich mittlerweile zu einer regelrechten Hysterie gesteigert,
was zu einer ungeahnten Denunziations- und verfolgungswelle führte.
Die weltlichen Gerichte übernahmen in der Folge bei Zaubereiprozessen das
Inquisitionsverfahren durch die Gerichtsordnung Kaiser Karls V., die "Constitutio
Criminalis", auch "Carolina" genannt. In der "Peinlichen
Gerichtsordnung von 1532" wird im Artikel 109 die Zauberei abgehandelt:
"Strauff der Zauberey. Item so jemandt den leuten durch zauberey schadenn
oder nachteill zufuegt, soll man straffen vom lebenn zum tode, unnd man solle
solliche straff mit dem feur thun. Wo aber jemant zauberey gepraucht und damit
nymandt schadenn gethon hete, soll sunst gestraft werden nach gelegennheit der
sache; darjnne die urtheiller Raths geprauchen sollen, alls vom Rahtsuchen
hernachen geschriebenn steet." Sinn der Carolina war, dass die
Wahrheitsfindung von Amts wegen über Verhandlungen erfolgt. Nicht
ausgeschlossen wird die Ergänzung der Rechtsgrundlage durch andere
Rechtsquellen. Auch wurde festgelegt, dass für die Anwendung der Foltemehrere
Indizien zusammentreffen müssten, und ein Notar solle im Falle der Folter eine
Sanduhr bei sich tragen und neben dem Wehklagen des Gefolterten auch die Dauer
der Folter aufschreiben. Hielte jemand der Folter länger als eine Stunde stand,
so sei er freizulassen. Allerdings scheint sich an diesen "humanen"
Rat kaum ein Gericht gehalten zu haben.
Der Glaube an Zauberei und Hexerei war aber nicht nur eine Prämisse der
katholischen Kirche. Auch die Reformation bediente sich ihrer. So fordert Martin
Luther von der Kanzel herab, dass man Hexen, die so viel Schaden anrichteten,
töten solle, denn sie könnten Milch, Butter und vieles andere mehr aus den
Häusern stehlen, indem sie einfach an einem Tisch, einem Stiel oder einem
Handtuch melkten. Sie reizten den Menschen durch Zaubertrank zur Liebe oder zum
Hass, machten Gewitter und sorgten mit Zauberpfeilen dafür, dass jemand hinken
müsse. Hexen sollten getötet werden, weil sie Umgang mit dem Teufel hätten
und auf Besen und Böcken durch die Luft ritten.
In der Steiermark waren für die Durchführung der Hexenprozesse die steirischen
Landgerichte zuständig, wobei zwischen privilegierten und nichtprivilegierten
Landgerichten unterschieden werden muss. Privilegiert waren jene, die einen
eigenen Strafrichter, der "Bann und Acht" verhängen durfte, hatten.
Bei den nichtprivilegierten Landgerichten führte der landesfürstliche
Bannrichter den Prozessvorsitz. Einer dieser Bannrichter hatte seinen Sitz in
Leoben. Von den 135 Landgerichten der Steiermark waren nur 30 privilegiert. Die
Verurteilung der "Hexen" beruhte auf der "Landt- und peinliche[n]
Gerichts-Ordnung des Löblichen Fürstenthumbs Steyer" vom 24. Dezember
1574 auf der Grundlage der Gerichtsordnung Kaiser Karls V. Der schädlichen
Zauberei und der Teufelsbuhlschaft Verdächtigte wurden mit dem Feuertod
bestraft, unschädlicher Zauber wurde mit dem Schwert geahndet. Weiters war es
durch das Gesetz geregelt, dass gegen jene, die auch nur im entferntesten im Ruf
standen, mit der Zauberei zu tun zu haben, streng vorgegangen werden konnte, und
schlussendlich hatten die Verurteilten auch noch selbst für die Prozesskosten
bzw. die Kosten für den Strafvollzug aufzukommen.
Die Gerichtsbarkeit bei den Hexenprozessen lag, wie schon erwähnt, bei den
weltlichen Gerichten. Eine Ausnahme stellt allerdings der Feldbacher Hexenprozess
dar, wo die Kirche vom "privilegium fori" Gebrauch machte. Die
kirchlichen Behörden traten für den angeklagten Hatzendorfer Pfarrer Georg
Agricola ein, und der Pfarrer von Feldbach, Jakob Koller, vertrat im Auftrag des
Erzbischofs von Salzburg die kirchliche Gerichtsbarkeit. Pfarrer Koller
protestierte gegen jedes Verhör der weltlichen Behörden mit Agricola. Nach
längerem Streit zwischen den kaiserlichen Kommissaren und den kirchlichen
Behörden bestätigte die innerösterreichische Regierung, dass durch die
geistlichen Kommissare die Vernehmung und Gegenüberstellung von Agricola mit
Belastungszeugen möglich sei, worauf ein förmlicher kanonischer Prozess durch
das erzbischöfliche Konsistorium in Salzburg erfolgte. Georg Agricola wurde
exkommuniziert und die Leiche des inzwischen Ermordeten an die weltlichen
Behörden ausgeliefert.
Folter
Die Untersuchungshaft bei Hexenprozessen war ohne Ausnahme vorgeschrieben,
die Zustände in den Gefängnissen waren aber katastrophal. So berichtet Graf
von Purgstall unter anderem am 28. Jänner 1675 über das Feldbacher
(Steiermark) Gefängnis an den Regierungskanzler:
"... daß ich aber selber tortur nicht beywonn, geschicht es weillen der
Richter Und der dazue geordnete Ratsverwante genugsamb solches Vorzukehrn, auch
mier Unmiglich were ein so lange Zeit bey solchen gestankh undt schwere Khelten
Zuverbleiben." oder in einem Schreiben vom 7. Juli 1675: "... der
gestank so man in den Kherkhern der gefangenen austehen mueß, ist
Unbeschreiblich were auch khein Wunder (wan mir gott nicht beystunde) eine
schwere Khrankheit zu erlangen, ..."
Die Angeklagten wurden beim Verhör zuerst nach dem Namen, dem Namen der Eltern,
Alter, Geburtsort und Beschäftigung gefragt. Weiters wurden sie gefragt, ob sie
den Grund ihrer Verhaftung wüssten. Am "endlichen Rechtstage"
schließlich durfte sich der Angeklagte einen Verteidiger auswählen, der
entweder ein Berufsredner oder ein Beisitzer "aus dem Ring", also
einer der anwesenden Richter, war.
Für die Feststellung der Schuld musste ein stichhaltiger Beweis erbracht
werden. Dazu wurden zwei bis drei Zeugen befragt, die ihre Aussage jedoch nach
eigenem Wissen und Dafürhalten vorbrachten. Von den Angeklagten selbst wurden
oft unter grausamster Folter Geständnisse abverlangt, denn leugnete der
Angeklagte die ihm 'Zur Last gelegten Vergehen, drohte man ihm mit der Folter.
Man kann sich unschwer vorstellen, dass allein aus Angst vor der Folter oder
auch unter den Schmerzen der Folter Vergehen gestanden wurden, die tatsächlich
nie begangen worden sind. So kam es, dass diese "erfolterten"
Geständnisse später oftmals widerrufen wurden, was eine neuerliche Tortur nach
sich zog und meist dazu führte, dass dem Inquisiten der Wille gebrochen wurde.
Das gesamte Gerichtsverfahren war auf die Verurteilung des Angeklagten hin
ausgerichtet und somit auf eine Hinrichtung, anstatt, wie es das Gesetz
eigentlich verlangte, auf einen Prozess mit Beweisfindung.
Der Vorgang der hochnotpeinlichen Befragung war ein äußerst grausamer. Der
Inquisit wurde erst einmal dem Henker vorgestellt, der wiederum seinen gesamten
Fundus an Folterwerkzeugen vorführte. Danach wurde der Angeklagte ent- und mit
dem Folterhemd bekleidet und an den Handgelenken gefesselt, wobei der Henker
sicherlich nicht sehr zimperlich mit dem Inquisiten umgegangen ist. Bei der
Tortur selbst mussten der Richter und der Gerichtsschreiber und fünf bis sechs
"verständige und taugliche Gerichts- oder andere angesehene Personen"
sowie ein Abgesandter der Grundherrschaft als Beisitzer fungieren.
Der "endliche Rechtstag"
Der Tag der Urteilsvollstreckung, der endliche Rechtstag, wurde unter
feierlichem Glockengeläute eingeleitet. Der Richter hielt als Zeichen seiner
Würde einen Gerichtsstab, der oftmals nur eine weißgeschälte Rute war, in der
Hand. Das Gericht, auch Ring genannt, hatte eine genau vorgegebene Sitzordnung.
Demzufolge saß der Richter in der Mitte eines Halbkreises (Ring) und die
Beisitzer zu seinen Seiten. Das Publikum wurde durch Schranken von diesem
sogenannten Gerichtshof abgetrennt.
Der Angeklagte, der oftmals bereits schwerste Torturen hinter sich hatte, wurde
schließlich vor die "Gerichtsschranne" geführt. Bei der
Verkündigung eines Todesurteils musste erst dreimal feierlich der Freimann
aufgerufen werden: "Ist ein geschwohrner freymann alda der trete herein in
dise MalefizSchran zum Erstn, und zweitn, und driten mall."
Der Verurteilte schließlich wurde mit folgenden Worten übergeben: "So
nimb hin disen maleficanten, und richte Ihm, was Urtheill und recht ist, im
Nahmen der allerheyligsten Dreyfaltigkeit in dem Allerheylligsten nahmen
Jesu."
Daraufhin zerbrach der Richter seinen Stab und sagte. "Gott sei gnädig
seiner armen Seele."
Die Vollstreckung des Urteils erfolgte unmittelbar nach der Urteilsverkündung.
Unter dem Geläute der Sterbeglocke wurde der Delinquent, begleitet von einem
Geistlichen und dem Richter, zum Richtplatz, der meist außerhalb des
Siedlungsbereiches lag, geführt und gemäß dem Urteil hingerichtet.
Tötungsarten
Nicht jede Hinrichtungsart galt als gleich schrecklich bzw. entehrend. So
war der Tod durch das Schwert ehrenvoller als der Tod durch den Strang, der als
äußerst unehrenhaft galt. Beim Verbrennen gab es prinzipiell drei verschiedene
Tötungsarten: entweder wurden die Delinquenten zuerst geköpft und dann
verbrannt oder zuerst erdrosselt und dann verbrannt oder bei lebendigem Leibe
verbrannt. Die Asche des Bedauernswerten wurde dann in alle vier Winde ver- oder
in fließendes Wasser gestreut. Eine besonders grausame Hinrichtungart war jene
mit dem Richtrad. Dabei wurde der Delinquent auf scharfkantige Klötze gebunden
und mit einem Rad, auf dem eine eiserne Schneide angebracht war, brach man ihm
die Knochen der Extremitäten. Danach wurde er auf ein eigenes Rad geflochten,
das an einer langen Stange hoch aufgerichtet wurde. Der noch lebende Körper
bzw. der Leichnam diente den Vögeln als Fraß.
Judenverfolgung
Neben Hexen und Zauberern richtete sich kollektives Misstrauen, Angst und
Aberglaube auch gegen die Juden, denen die Christen nicht nur den Tod Jesus
anlasteten, sondern denen man auch Hostienschändung und Ritualmorde nachsagte.
Bei diesen Ritualmorden sollen mit Vorliebe kleine Kinder oder Christen getötet
worden sein, um an das Blut der Opfer zu gelangen, das dann gegen Krankheiten,
gegen das "Stinken der Juden", bei Geburten, beim Pessachmal und als
Liebeselexier verwendet worden sein soll. Der erste überlieferte Fall, wo Juden
eines Ritualmordes an einem Christen beschuldigt worden waren, ist im Jahr 1293
in Krems belegt. Um das aufgebrachte Volk zu beruhigen, wurden die beiden
beschuldigten Juden gerädert.
Hass und Misstrauen auf beiden Seiten wurden ständig geschürt. 1267 zum
Beispiel wurde durch die Wiener Synode Juden und Christen die gemeinsame
Einnahme von Speisen verboten. Juden waren von den öffentlichen Ämtern
ausgeschlossen, und es war ihnen untersagt, Christen medizinisch zu betreuen
oder mit einer Christin Geschlechtsverkehr zu haben. Die Juden gerieten
zusehends in Bedrängnis, immer massiver wurden die Anschuldigungen,
Hostienfrevel zu betreiben, Ritualmorde zu begehen oder sich der Zauberei zu
bedienen, und oftmals kam es zu Übergriffen der Christen auf die jüdischen
Gemeinden. 1421 wurden, um ein trauriges Beispiel zu nennen, auf dem Wiener
Erdberg 200 Juden auf dem Scheiterhaufen verbrannt.
Selbst vor jüdischen Benennungen machte die christliche Verunglimpfung nicht
halt, und so wurde 1335 bei Hexenprozessen in Toulouse und Carcasonne erstmals
die Bezeichnung Sabbat, die ja einen jüdischen Feiertag benennt, für das
Treffen der Hexen eingesetzt.
Ein besonderer Fall eines angeblichen Ritualmordes, der sogar bis ins 20.
Jahrhundert die Gemüter erhitzte, war jener am Knaben Andreas (Anderl) von Rinn
(Tirol). Am Schauplatz dieses Geschehnisses ist später sogar eine
Wallfahrtsstätte mit einer Barockkirche entstanden, in der sich ein Bild mit
einer recht sadistischen Darstellung des Mordes befindet.
Auch Abraham a Sancta Clara sandte von der Kanzel in Wien Hassworte gegen Juden
und beschuldigte sie, dass sie Schadenszauber anwendeten und gemeinsam mit den
Hexen für die Pest von 1679 verantwortlich seien.
Aus dem Jahr 1642 ist in Wien die öffentliche Ermordung eines Juden, dem
Hostien- und Kruzifixbeleidigung zur Last gelegt wurde durch grausames
Verstümmeln und anschließendem Feuertod belegt.
Zu den verwerflichsten bildlichen Darstellungen, mit denen man Juden
diffamierte, gehörten die Abbildungen der sogenannten "Judensau", die
seit dem 13. Jahrhundert bekannt sind. Die Darstellung zeigt Juden, die an den
Zitzen einer großen Sau, die als ein unreines Tier galt, saugten oder
Schweinekot fraßen. Obszönere Darstellungen brachten sogar Sodomie ins Spiel.
Zurückzuführen dürfte das ganze auf den mittelalterlichen Judeneid sein, den
Juden auf einer frisch aufgezogenen Schweinehaut zu leisten hatten, Im
Rechtsstreit mit Christen wurde den Juden eine Eidesform aufgezwungen, die die
Glaubwürdigkeit des Juden sicherstellte.
1775 schließlich erließ Papst Pius VI. ein Edikt, in welchem er "Hexerei,
Zauberei, Heilung durch Psalmverse" mit schweren Strafen belegte, egal, ob
diese Vergehen von Juden oder Christen begangen wurden. Die Strafen waren 100
Scudi Geldbuße, Rutenstreiche und lebenslange Galeerenarbeit.
aus: Hexen, Zauberer und Teufelskult in Österreich, Graz 1999, 1.7-17.22-25 mit freundlicher Genehmigung des
Autors |